Die Autoapotheke
March 21, 2009
Der Inhalt eines KFZ-Verbandskasten ist gesetzlich vorgeschrieben.
Falsch. Beziehungsweise Ansichtssache. Im §102 Abs. 10 des Kraftfahrzeuggesetzes steht geschrieben, dass "[...] der Lenker auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, [...] mitzuführen hat." Mehr schreibt der Gesetzgeber nicht vor. Erwähnenswert ist hierbei, dass gerade für das Verbandszeug keine ÖNORM angegeben ist, denn für die Warnkleidung (ÖNORM EN 471) wird diese explizit angeführt. Dabei gibt es sehrwohl Önormen für Verbandskästen, nämlich die ÖNORM V 5101 für mehrspurige und die ÖNORM V 5100 für einspurige Kraftfahrzeuge.
Das bedeutet, es ist völlig egal, was mein Verbandskasten beinhaltet.
Natürlich nicht. Zwar ist eine ÖNORM "nur" eine "Empfehlung", deren Anwendung "grundsätzlich freiwillig" erfolgt (siehe Österreichisches Normungsinstitut), im Zweifelsfall kann sich die Legislative oder Exekutive aber auf die ÖNORM berufen bzw. sich ihrer bedienen. Für die Praxis bedeutet das, der Fahrzeuglenker darf durchaus eine mit Verbandszeug selbst befüllte gut verschließbare Plastikdose als vorgeschriebenes Verbandspaket mitführen, ob diese jedoch die Prüfung durch einen kritischen Exekutivbeamten besteht, liegt im Ermessen desselben, wobei wir davon ausgehen, dass sich der Exekutivbeamte an die Empfehlung des Normungsinstituts hält. Ich erlaube mir vorzustellen, dass sich eine Verkehrskontrolle bei einem Verbandspaket mit einer genormten Aufschrift schneller gestaltet, als bei einer Jausendose mit dem Aufdruck "hör auf deinen Hausverstand".
"Das Verbandskästchen kann ablaufen und dann ist der Inhalt schlecht." (O-Ton eines Apothekers auf Radio Wien)
Interessant, wie sich Akademiker zuweilen ausdrücken.
Prinzipiell ist diese Aussage richtig. Nur dass nicht eine Verpackung abläuft, sondern das Ablaufdatum. Und zwar des Inhalts desselben. Aber wahrscheinlich hat er es eh so gemeint. Tatsächlich sind manche Gegenstände in einem Verbandskästchen, selbst wenn es staubdicht schließt, nicht ewig haltbar. Verbandspäckchen und Wundauflagen zum Beispiel, die in möglichst keimarmem Zustand mit verletzter Haut in Kontakt kommen sollten, halten ihre Keimfreiheit auch ungenützt in der verschlossenen Packung nicht ewig und die Tatsache, dass man im Falle eines Unfalls durch einen im Glücksfall anwesenden und aktiv werdenden Ersthelfer das eigene und dann schon vor langer Zeit abgelaufene und dadurch ganz grauslich mit Keimen verseuchte Verbandszeug auf die eigenen Wunden geklatscht bekommt sollte als Motivation ausreichen immer darauf zu achten, dass sich das Verbandsmaterial in brauchbarem Zustand befindet.
Sollte man.
Eine abgelaufene Wundauflage kann durch eine in der Apotheke gekaufte neue ersetzt werden.
Oder man kauft sich um das gleiche Geld gleich ein nagelneues Verbandskästchen im Baumarkt.
Ein genormtes selbstverständlich.
Falsch. Beziehungsweise Ansichtssache. Im §102 Abs. 10 des Kraftfahrzeuggesetzes steht geschrieben, dass "[...] der Lenker auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, [...] mitzuführen hat." Mehr schreibt der Gesetzgeber nicht vor. Erwähnenswert ist hierbei, dass gerade für das Verbandszeug keine ÖNORM angegeben ist, denn für die Warnkleidung (ÖNORM EN 471) wird diese explizit angeführt. Dabei gibt es sehrwohl Önormen für Verbandskästen, nämlich die ÖNORM V 5101 für mehrspurige und die ÖNORM V 5100 für einspurige Kraftfahrzeuge.
Das bedeutet, es ist völlig egal, was mein Verbandskasten beinhaltet.
Natürlich nicht. Zwar ist eine ÖNORM "nur" eine "Empfehlung", deren Anwendung "grundsätzlich freiwillig" erfolgt (siehe Österreichisches Normungsinstitut), im Zweifelsfall kann sich die Legislative oder Exekutive aber auf die ÖNORM berufen bzw. sich ihrer bedienen. Für die Praxis bedeutet das, der Fahrzeuglenker darf durchaus eine mit Verbandszeug selbst befüllte gut verschließbare Plastikdose als vorgeschriebenes Verbandspaket mitführen, ob diese jedoch die Prüfung durch einen kritischen Exekutivbeamten besteht, liegt im Ermessen desselben, wobei wir davon ausgehen, dass sich der Exekutivbeamte an die Empfehlung des Normungsinstituts hält. Ich erlaube mir vorzustellen, dass sich eine Verkehrskontrolle bei einem Verbandspaket mit einer genormten Aufschrift schneller gestaltet, als bei einer Jausendose mit dem Aufdruck "hör auf deinen Hausverstand".
"Das Verbandskästchen kann ablaufen und dann ist der Inhalt schlecht." (O-Ton eines Apothekers auf Radio Wien)
Interessant, wie sich Akademiker zuweilen ausdrücken.
Prinzipiell ist diese Aussage richtig. Nur dass nicht eine Verpackung abläuft, sondern das Ablaufdatum. Und zwar des Inhalts desselben. Aber wahrscheinlich hat er es eh so gemeint. Tatsächlich sind manche Gegenstände in einem Verbandskästchen, selbst wenn es staubdicht schließt, nicht ewig haltbar. Verbandspäckchen und Wundauflagen zum Beispiel, die in möglichst keimarmem Zustand mit verletzter Haut in Kontakt kommen sollten, halten ihre Keimfreiheit auch ungenützt in der verschlossenen Packung nicht ewig und die Tatsache, dass man im Falle eines Unfalls durch einen im Glücksfall anwesenden und aktiv werdenden Ersthelfer das eigene und dann schon vor langer Zeit abgelaufene und dadurch ganz grauslich mit Keimen verseuchte Verbandszeug auf die eigenen Wunden geklatscht bekommt sollte als Motivation ausreichen immer darauf zu achten, dass sich das Verbandsmaterial in brauchbarem Zustand befindet.
Sollte man.
Eine abgelaufene Wundauflage kann durch eine in der Apotheke gekaufte neue ersetzt werden.
Oder man kauft sich um das gleiche Geld gleich ein nagelneues Verbandskästchen im Baumarkt.
Ein genormtes selbstverständlich.


Es amüsiert mich, dass Du Dir erlaubst Dir vorzustellen, dass sich die Kontrolle durch die Exekutive mit einem genormten Verbandspackerl schneller gestaltet. Das würde ich gerne konkretisieren. Ich wurde seit 1992, als ich den Führerschein erwarb, geschätzte 10 Mal zu einer Standardverkehrskontrolle angehalten. Man begnügte sich jedes Mal mit der Besichtigung des Verbandskastens von außen. Ich hätte also auch ohne weiteres eine Aufzucht von Heuschrecken darin mitführen können, denn durch die angeblich staubdichte Kunststoffhülle eines handelsüblichen Verbandspackerls kriegen die Viecherln mit Sicherheit genug Luft. Motivation für einen stets aktuellen und mit "frischen" Utensilien gefüllten Verbandskasten kann also nur die von Dir angesprochene sein. Da stellt sich dann allerdings die Frage, ob man für die Versorgung meiner Wunden im Falle des Falles auch wirklich meinen Verbandskasten heranziehen würde, denn der wäre - wie bei fast jedem Fahrzeuglenker, wage ich mir vorzustellen - im hintersten Teil des Kofferraums meines mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit zerbeulten Autos. Deshalb wirft sich mir die Frage auf, wo genau die "gut erreichbare" Stelle im Auto ist, wo man den Verbandskasten aufbewahren soll. Im Handschuhfach, unterm Sitz oder gleich auf der Hutablage neben der Klopapierrolle mit Strickhauberl. Da hätte man ihn wenigstens im Falle eines Auffahrunfalls gleich unmittelbar im Genick, wo man ihn auch benötigt.
Ich will jetzt nicht so weit gehen und bemängeln, dass man im Auto für alles Platz einen Platz findet, nur nicht für den Verbandskasten (es soll Leute geben, die bohren ein Loch ins Dach vom Auto, nur um eine Antenne zu befestigen). Ich halte es aber trotzdem für bedauernswert, dass wir Verbandszeug mitführen, nur weil das Gesetz uns dazu verpflichtet (wodurch sich auch der Zustand desselben erklärt).
Dem Problem, dass der Verbandkasten im Falle eines Unfalles nicht erreichbar ist kann man wohl nur entgehen, indem man ihn möglichst nahe beim Fahrer verstaut, ungeachtet der Durchführbarkeit und der schon von Dir angeführten möglichen Gefahrenquelle der Kategorie "Gnackwatschn".
Ach, was solls. Erste Hilfe wird sowieso überschätzt. In unserer hochkultivierten Gesellschaft kann man schon froh sein, wenn ein am Boden Liegender zum Stehenbleiben animiert.